Zum 1. Januar 2021 ist die Novelle des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft getreten. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Ausgeförderte Anlagen
EEG-Anlagen erhalten nach ihrer Erstlaufzeit von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres grundsätzlich eine weitere gesetzliche Vergütung als sogenannte ausgeförderte Anlagen in Höhe des Jahresmarktwertes. Dies gilt allerdings nur für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt und maximal bis 31.12.2027 und ausdrücklich nicht für Windenergieanlagen. Für Windenergieanlagen gilt insoweit eine komplexe Sonderregelung (zunächst bis maximal Ende 2021 Monatsmarktwert, dann gegebenenfalls Ausschreibungsvergütung bis maximal Ende 2022).
Photovoltaik
Photovoltaikanlagen müssen weiterhin erst ab 750 Kilowatt installierter Leistung an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn sie eine EEG-Vergütung beanspruchen möchten. Allerdings erhalten Sie für Anlagen auf Gebäuden zwischen 300 und 750 Kilowatt ohne Ausschreibung nur noch für 50 Prozent der installierten Leistung eine EEG-Vergütung; im Übrigen muss der Strom selbst verbraucht oder vermarktet werden (Ausnahme: Inbetriebnahme vor 1. April 2021). Alternativ können solche Anlagen „freiwillig“ an der Ausschreibung teilnehmen und unterliegen dann diesen Beschränkungen nicht.
Eigenstromnutzung
Eigenstromnutzung aus Erneuerbaren Energien ist jetzt bis 30 Kilowatt privilegiert: Bei Eigenversorgung, ausschließlich aus Erneuerbaren Energien mit maximal installierten 30 Kilowatt und maximal 30 Megawattstunden müssen Betreiber seit Anfang 2021 keine EEGUmlage mehr zahlen. Dies gilt auch für bereits bestehende Anlagen. Eigenversorgung liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber dem Stromverbraucher in Personenidentität entspricht.
Biomethananlagen
Für hochflexible Biomethananlagen mit einer maximalen Stromproduktion von 15 Prozent der installierten Leistung gibt es eine neu eingeführte gesonderte Ausschreibung zum 1. Dezember jeden Jahres: Höchstgebot 19 Cent je Kilowattstunde, 65 Euro Flexzuschlag je Kilowatt und Jahr (bei Stromproduktion mindestens 500 Stunden mit mindestens 85 Prozent der installierten Leistung). Diese Regelung gilt grundsätzlich nur für den Süden Deutschlands, am 01.12.21 kann aber einmalig auch der Norden teilnehmen.
Biogas
- Erhöhung der zulässigen Gebotswerte um jeweils zirka zwei Cent je Kilowattstunde ist eine deutliche Verbesserung. Aber: Wer in der Erstlaufzeit die Flexprämie geltend macht, erhält für diese Leistung in der Folgeausschreibung keinen Flexzuschlag mehr! Statt dem bisherigen „doppelten Überbau“ erhalten Neuanlagen jetzt nur noch für 45 Prozent der installierten Leistung eine Vergütung.
- Flexibilisierung wird weiter grundsätzlich gefördert, aber nur noch unter strengen Voraussetzungen: An mindestens 4.000 Viertelstunden müssen mindestens 85 Prozent der installierten Leistung erzeugt werden.
- Satelliten-Blockheizkraftwerke können wieder interessant werden: Neuanlagen (Vergütungsanspruch für 20 Jahre) dürften bis zu 16,40 Cent je Kilowattstunde bieten und können mit einem erhöhten Flexzuschlag von 65 Euro je Kilowatt und Jahr im Schnitt auf über 18 Cent je Kilowattstunde kommen. Für abfallentsorgende Anlagen sollte das finanziell interessant sein, für Anlagen, die (auch) Energiepflanzen einsetzen, zumindest bei Versorgung einer Wärmesenke gegen angemessenen Wärmepreis.
Wasserkraft
Wasserkraft-Bestandsanlagen bis 500 Kilowatt Leistung erhalten pauschal drei Cent je Kilowattstunde mehr.
Windenergie
Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometer um eine Windenergieanlage können jetzt eine finanzielle Beteiligung mit 0,2 Cent je Kilowattstunde der Produktionsleistung der Windenergieanlage erhalten. Diese muss der Betreiber vorfinanzieren, kann sie aber im Nachgang vom Netzbetreiber erstattet verlangen.
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